Allgemeine Infos
  1. Die Anzahl der in Deutschland installierten Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für die E-Mobilität wächst rasant an. Das sind positive Signale für die Energiewende und bringen damit große Herausforderungen für die Stromnetze mit sich. Die energieintensiven Verbrauchseinrichtungen müssen versorgungssicher in unsere Stromnetze integriert werden. Der Paragraph 14a des EnWG regelt die "Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen".
Der § 14a EnWG sagt:
  1. Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden, wird in §14a EnWG sowie in den dahinterliegenden Beschlüssen der Bundesnetzagentur der Umgang mit sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt.

    Im Gegenzug einer netzorientierten Steuerung profitieren die Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen folgendermaßen:

    • von sicherer Stromversorgung (Vermeidung Netzengpässe)
    • Geräteanschluss mit minimierter Wartezeit sowie einer
    • Netzentgelt-Reduzierung

     

    Sie können bei der Netzentgelt-Reduzierung aus drei verschiedene Methoden, sogenannten Modulen (siehe unten Punkt Module) der Netzentgeltreduzierung wählen. 

Was zählt als steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Folgende Geräte gelten im Sinne des §14a EnWG als steuerbare Verbrauchseinrichtung:

  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
  • Private Ladepunkte für Elektromobile, so genannte Wallboxen
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Stromspeicher

 

➨ Zählen Nachtspeicherheizungen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Nachtspeicherheizungen zählen nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG. 

➨ Zählen Durchlauferhitzer als steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Auch Durchlauferhitzer zählen nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG. Diese dürfen auch nicht freiwillig mit dem Netzbetreiber vereinbart werden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Leistung liegt über 4,2 kW
  • Der Anschuss erfolgt im Niederspannungsnetz 
  • Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und durch einen Elektroinstallateur(in) beim Netzbetreiber angemeldet

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