Stromnetzzugang und Entgelte
Der Netzzugang ist jedem angeschlossenen Kunden, egal ob zur Einspeisung von elektrischer Energie in Einspeisestellen oder zur zeitgleichen Entnahme von Energie (Ausspeisestellen) zu gewähren.
Lieferantenrahmenverträge
Lieferanten (Energiehändler) müssen mit dem Netzbetreiber einen Lieferantenrahmenvertrag abschließen, um einen sicheren Netzzugang bis zum Endkunden zu erhalten. Netzbetreiber sind dazu verpflichtet, den Netzzugang diskriminierungsfrei jedermann bereitzustellen.
Lieferanten müssen jeden Kunden einem sogenannten Bilanzkreis zuordnen. Innerhalb einer Regelzone (hier: Regelzone von 50Hertz Transmission GmbH) muss der Lieferant mindestens einen Bilanzkreis vorhalten, in den die Energiemengen bilanziert werden können. Hierzu schließt der Lieferant einen Bilanzkreisvertrag mit dem jeweilig zuständigen Übertragsnetzbetreiber (hier: 50Hertz Transmission GmbH). Sollte eine andere juristische Person wie der Lieferant den Bilanzkreisvertrag mit dem Übertragungsnetzbetreiber abgeschlossen haben, so muss der Lieferant gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass der Bilanzkreisverantwortliche der Zuordnung von Ein- / Ausspeisemengen durch den Netzbetreiber zustimmt.
Den aktuellen Netznutzungsvertrag (Lieferantenrahmenvertrag) finden Sie hier samt Anlagen zum Download.
Netzentgelte
Netzentgelte Strom 01.01.2025 - 31.12.2025 - vorläufig
Netzentgelte Strom 01.01.2024 - 31.12.2024
Netzentgelte Strom 01.01.2023 - 31.12.2023
Netzentgelte Strom 01.01.2022 - 31.12.2022
Netzentgelte Strom 01.01.2021 - 31.12.2021
Netzentgelte Strom 01.01.2020 - 31.12.2020
Netzentgelte Strom 01.01.2019 - 31.12.2019
Netzentgelte Strom 01.01.2018 - 31.12.2018
Netzentgelte Strom 01.01.2017 - 31.12.2017
Netzentgelte Strom 01.01.2016 - 31.12.2016
Referenzpreisblatt zur Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte