Anmeldung von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge

 

Ladeeinrichtung anmelden!

Seit März 2019 müssen alle Ladeeinrichtungen beim Verteilnetzbetreiber angemeldet werden. Mit steigender Zahl an Haushalten und Gewerbebetrieben, die Elektrofahrzeuge betreiben und Laden, wächst die zusätzliche Belastung der Stromnetze, insbesondere im Abschnitt der Niederspannungsnetze

Datenblatt "Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge"

 

Ladeeinrichtungen bis zu einer Ladeleistung von 2,3 kW

Hierbei handelt es sich üblicherweise um das Laden an einer dafür konzipierten, d.h. durch einen Elektriker geprüften und freigegebenen, Steckdose. Elektrofahrzeuge werden mit einem speziellen Ladekabel (Not-Ladekabel bzw. Schuko-Ladekabel) oder mit einer mobilen Wallbox geladen. Sie begrenzt die Stromabgabe an das Auto aus Sicherheitsgründen auf 2,3 kW Ladeleistung. Gemäß der aktuellen Fassung der Netzanschlussverordnung (NAV) §19 müssen diese beim zuständigen Verteilnetzbetreiber angemeldet werden.

Ladeeinrichtungen mit einer Ladeleistung zwischen 3,7 - 11 kW

Auf Basis der geltenden Niederspannungsanschlussversordnung (NAV)[1], § 19, sind seit März 2019 grundsätzlich alle Ladeeinrichtungen beim Netzbetreiber anzumelden. Mit Ladeinrichtungen sind üblicherweise fest installierte Ladeeinrichtungen (Wallboxen) gemeint. Steckbare Ladeeinrichtungen, die z.B. an einer Kraftstromdose/CEE-Steckdose (blau/rot) angeschlossen, müssen in der Regel nicht angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt durch den beauftragten Elektriker beim Verteilnetzbetreiber. Dieser prüft die Aus- und Belastung im entsprechenden Verteilnetz. In der Regel erhält der Betreiber einen positiven Bescheid und kann die Ladeeinrichtung in Betrieb nehmen. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass der Netzbetreiber Maßnahmen zur Netzverstärkung ergreifen muss, diese Kosten werden anteilig auf den Betreiber des Ladeanschlusses umgelegt. Die Versagung der Inbetriebnahme ist nicht vorgesehen.

Ladeeinrichtungen zwischen 11 und maximal 22 kW Ladeleistung

Soll ein Elektroauto an einer Ladeeinrichtung geladen werden, die maximal 22 kW Ladeleistung zur Verfügung stellen kann, dann ist die Inbetriebnahme dieser Ladeeinrichtung beim zuständigen Netzbetreiber durch den beauftragten Elektriker zu beantragen und muss genehmigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hausanschluss eine so hohe Ladeleistung zur Verfügung stellt, dafür erweitert werden muss oder ob der Anschluss auf mehrere Ladeeinrichtungen mit geringerer Ladeleistung, z.B. zwei Mal 11 kW, aufgeteilt wird.

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